Mund-Nase-Bedeckung (MNB)

Innerhalb der Schulgebäude besteht für alle Personen die sich dort aufhalten, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Ausnahmen:

  • Soweit Schüler*innen bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt vorrangig im Bereich der Klassen 1-4.
  • Für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.
  • in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn

                              a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder

                              b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum erfolgt.

  • während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist
  • bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches).
  • wenn die verantwortliche Lehr- oder Betreuungskraft ausnahmsweise entscheidet, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist. Diese Ausnahmen sind mit der Schulleitung vorab zu kommunizieren.
  • bei Prüfungen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
  • wenn sich nur Beschäftigte in einem Raum befinden und

               a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder

               b) ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen.

  • Für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.


Wenn Schüler*innen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ablehnen, führt das zum Ausschluss vom Präsenzunterricht.

Maskenbefreiung: Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss.

Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben,

  • welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren,
  • ob relevante Vorerkrankungen vorliegen, diese sind dann konkret zu bezeichnen,
  • auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.

(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20; 

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/13_B_1368_20_Beschluss_20200924.html).

Wichtiger Hinweis: Alle Schüler*innen, die mit dem ÖPNV oder den schuleigenen Bussen zur Schule fahren, müssen im Bus eine medizinische Maske tragen.


Zutritt Schulgelände/Schulgebäude

Der Zutritt auf das gesamte Schulgelände und in die Schulgebäude ist uneingeschränkt nur Schüler*innen der Schule erlaubt.

Mitarbeiter*innen der Schule unterliegen der 3-G-Regelung, d. h. nicht immunisierte Personen müssen täglich ein Zertifikat eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest vor dem Betreten der Gebäude im Schulsekretariat vorlegen. Alternativ stellt die Schule Antigen-Schnelltest zur Verfügung, so dass das Betreten des Gebäudes zulässig ist, um den Antigen-Schnelltest in der Schule, unter Aufsicht, durchzuführen.

Allen immunisierten Mitarbeiter*innen bietet die Schule eine freiwillige 2-G-plus-Regel an. Hierfür stellt die Schule Tests zur Verfügung, welche die immunisierten Mitarbeiter*innen zu Hause an den Tagen durchführen sollen, an denen die Schülertestungen stattfinden.

Eltern und andere Personen unterliegen der 3-G-Regelung, d. h. beim Betreten der Schulgebäude ist unaufgefordert der entsprechende Nachweis vorzulegen.

Das Schulsekretariat ist unter Beachtung der 3-G-Regel nur bei zwingend erforderlichen Angelegenheiten aufzusuchen, die nicht telefonisch (02921-34 34 35) oder per Mail (sekretariat@waldorfschulesoest.de) geklärt werden können.

Testpflicht

Es besteht für alle Schüler*innen eine Testpflicht. Davon ausgenommen sind Personen („Immunisierte“) die vollständig genesen oder vollständig geimpft sind und die diesen Status durch Vorlage der Impfbescheinigung o. a. nachweisen.

Nicht immunisierte Schüler*innen, die sich nicht in der Schule testen wollen, müssen Montags, Mittwochs und Freitags zu Schulbeginn ein Zertifikat eines maximal 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest einer anerkannten Teststelle vorlegen.

Die Sonnenklasse, sowie die Klassen 1 bis 4 testen sich im Rahmen der s. g. Pooltestung (Lolli-Test). Die dazu erforderlichen Informationen haben die Eltern gesondert erhalten.

Die Testtage sind Montag und Donnerstag einer Woche.

Alle anderen Klassen (5 bis 13) testen sich über Schnelltest (aktuell: CLINITEST Rapid COVID-19 Antigen Self-Test) an folgenden Tagen: Montag, Mittwoch und Freitag

Das Testen erfolgt i. d. R. im Klassenverband und wird von den Lehrkräften beaufsichtigt. Die Schnelltests erhalten wir von der Landesregierung, so dass wir keinen Einfluss auf die zu verwendenden Tests haben.

Für alle Schüler*innen gilt:

Sind die Schüler*innen an den Testtagen nicht in der Schule, müssen sie am Tag ihres nächsten Erscheinens in der Schule einen maximal 48 Stunden alten Testnachweis eines Testzentrums mitbringen! Das gilt nicht, wenn sie das nächste Mal erst an einem Testtag der Klasse zur Schule kommen.

Schüler*innen, die sich dem Test verweigern bzw. deren Eltern Widerspruch gegen eine Testung eingelegt haben oder die keinen Nachweis gemäß der v. g. Absätze vorlegen, können nicht beschult werden. Sollten sie zur Schule kommen, so müssen sie umgehend wieder abgeholt werden.


Unterrichtsablauf

Am Unterricht und sonstigen Bildungsangeboten (Hortbetreuung, AG´s, Busbetreuung – sofern diese angeboten wird) dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Immunisierte Personen sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen.

Der Unterricht findet für alle Jahrgangsstufen im Präsenzunterricht statt.

Es sind soweit möglich feste Lerngruppen und Platzverteilungen sicherzustellen.

Darüber hinaus ist täglich im Klassenbuch sehr penibel die An- und Abwesenheit der Schüler*innen zu dokumentieren.

Konferenzen / Sonstige Veranstaltungen / Treffen

Bei allen Zusammenkünften in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen (3-G-Regel).

Nicht immunisierte beziehungsweise nicht getestete Personen und positiv getestete

Personen sind von der schulischen Nutzung und der außerschulischen Nutzungen ausgeschlossen.

Arbeitskreise und Treffen der Elterngremien, die der Aufrechterhaltung des schulischen Betriebes und der Schulmitwirkung dienen, dürfen nach Unterrichtsende stattfinden, wenn die v. g. Bedingungen erfüllt sind. Hierbei ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob diese Zusammenkünfte nicht auch online erfolgen können.

Finden sie in den Räumlichkeiten der Schule statt, so trägt der Gastgeber (Einladende) die Verantwortung für die Überprüfung der Immunisierung/Testung, der Einhaltung der Maskenpflicht, der Einhaltung des Mindestabstandes und für das Führen der Anwesenheitslisten mit Namen, Adresse und Rufnummer. Diese Listen sind am Folgetag der Veranstaltung der Schulverwaltung online zu übermitteln.

Elternabende / Elternsprechtage

Elternabende und Elternsprechtage können grundsätzlich in der Schule stattfinden. Teilnehmende Erziehungsberechtigte müssen einen Nachweis der Immunisierung oder Testung (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen. Wenn möglich sollte nur ein Elternteil je Kind teilnehmen.

Die Verantwortung für die Überprüfung der Immunisierung/Testung, der Einhaltung der Maskenpflicht, der Einhaltung des Mindestabstandes und für das Führen der Anwesenheitslisten mit Namen, Adresse und Rufnummer obliegt der jeweiligen Lehrkraft.

Findet der Elternabend in einem Raum statt, der den Mindestabstand von 1,5 m ermöglicht, entfällt die Maskenpflicht am Platz. Bei Elternsprechtagen entscheidet die jeweilige Lehrkraft, ob während des Gespräches die Masken abgelegt werden dürfen.

Hygienevorschriften

Persönliche Hygiene

  • Bei Krankheitsanzeichen (z. B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinns, Halsschmerzen, Gliederschmerzen, Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall) auf jeden Fall zu Hause bleiben!
  • Im Falle einer akuten Erkrankung in der Schule soll die betroffene Person unverzüglich in einen eigenen Raum gebracht werden. Es folgt so schnell wie möglich eine Freistellung und, bei Minderjährigen, Abholung durch die Eltern.
  • Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere die Schleimhäute berühren, d. h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.
  • Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
  • Händereinigung

Händewaschen und ggf. Händedesinfektion sind die wichtigsten Maßnahmen zur Infektionsverhütung und Infektionsbekämpfung. Das Waschen der Hände ist der wichtigste Bestandteil der Hygiene, denn hierbei wird die Keimanzahl auf den Händen erheblich reduziert. Die hygienische Händedesinfektion bewirkt eine deutliche Verringerung von Infektionserregern wie Bakterien oder Viren.

Händereinigung ist daher durchzuführen:

  • nach jedem Toilettengang,
  • vor und nach dem Umgang mit Lebensmitteln, und dem Essen,
  • bei Bedarf,
  • nach Tierkontakt.

Händedesinfektion ist zusätzlich vom Personal (Lehrkräfte, Reinigungskräfte etc.) durchzuführen:

  • nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut oder anderen
  • Körperausscheidungen,
  • nach Ablegen von Schutzhandschuhen,
  • nach Verunreinigung mit infektiösem Material,
  • nach dem Kontakt mit erkrankten Schülern/Schülerinnen oder erkranktem Personal.

Durchführung: Eine ausreichende Menge (3-5 ml) des Desinfektionsmittels in die trockenen Hände geben und einreiben. Dabei Handgelenke, Fingerkuppen, Fingerzwischenräume, Daumen und Nagelfalz berücksichtigen und die vom Hersteller angegebene Einwirkzeit beachten. Während der Einwirkzeit müssen die Hände von der Desinfektionslösung feuchtgehalten werden.

In der Schule sind in allen Toiletten sowohl Seifen- als auch Desinfektionsmittelspender montiert. Außerdem gibt es an allen Haupteingängen der Gebäude Desinfektionsmittelspender.

  • Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen.
  • Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.

Hygiene in Klassenräumen, Aufenthaltsräumen und Fluren

Lufthygiene

Während der Pausen und alle 20 Minuten ist eine Stoßlüftung beziehungsweise Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen.

Reinigung der Flächen, Gegenstände und Fußböden

  • Sämtliche Türklinken, Lichtschalter, Griffe an allen Eingangstüren und alle Handläufe sind täglich vom Reinigungspersonal mit Wasser und einem geeigneten Reinigungsmittel nass abzuwischen. Flächendesinfektion mittels Wischdesinfektion. Für die Wischdesinfektion sind Einmaltücher zu verwenden.
  • Die Fußböden sind 1-2 x wöchentlich durch das Reinigungspersonal zu fegen und anschließend mit Wasser und einem geeigneten Reinigungsmittel nass zu wischen. Eine Desinfektion ist nur dann erforderlich, wenn Verunreinigungen durch Ausscheidungen, Erbrochenes, Blut, etc. auftreten.
  • Die Teppiche/Schmutzfangmatten sind täglich durch das Reinigungspersonal mit einem Staubsauger gründlich absaugen.
  • Sämtliche Putzlappen sind nur einmalig zu nutzen und anschließend bei mind. 60 Grad zu waschen.
  • Das Aufstellen, Überwachung und Nachfüllen der Flaschen für die Handdesinfektion und die Flächendesinfektion in den genutzten Räumen obliegt der Hausmeisterei.

Hygiene in allen Sanitärbereichen

Ausstattung

An den Waschplätzen ist vom Reinigungspersonal und der Hausmeisterei darauf zu achten, dass immer Flüssigseife aus den Seifenspendern, Handdesinfektion und Einmalhandtuchpapier bereitgestellt ist.

Papierabwurfbehälter sind von den Reinigungskräften mit einem Beutel zu versehen und täglich zu entleeren. Eine Reinigung der Abfallbehälter innen und außen muss wöchentlich durchgeführt werden. Schülerinnentoiletten und Damentoiletten sind mit Hygieneeimern mit Beutel auszustatten, täglich zu entleeren und wöchentlich innen und außen zu reinigen.

Toilettenpapier, Handtuchpapier, Flüssigseife, Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel sind grundsätzlich für einen Bedarf von 3 Monaten seitens der Hausmeisterei vorzuhalten.

Flächenreinigung durch das Reinigungspersonal

Toilettensitze, Urinale, Armaturen, Waschbecken, Duschbereiche, Fußböden und Türklinken sind täglich feucht zu reinigen. Derzeit sind alle Kontaktflächen in den Sanitärräumen täglich zu desinfizieren.

Bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination eine prophylaktische Wisch-Desinfektion mit einem in Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch erforderlich. Eine effektive Desinfektion wird erreicht, wenn ein geeignetes Desinfektionsmittel, in der vorgeschriebenen Konzentration und unter Beachtung der Einwirkzeit, angewendet wird. Hierzu müssen die Herstellerangaben des Desinfektionsmittels beachtet werden.

Café Birkentraum

Pausenverkauf

  • Verkauf durch maximal eine erwachsene Person + ein/e Schülerin/Schüler.
  • Gründliches Händewaschen mit Seife vor Arbeitsaufnahme und mind. alle 30 Minuten.
  • Tragen einer medizinischen Mund-/Nasebedeckung.
  • Ausgabe ausschließlich vom Bereich hinter der Theke.
  • Verkauf von Süßwaren nur in abgepackten Tüten.
  • Es dürfen maximal 2 Personen zusätzlich zum Personal in den Verkaufsraum.

Mittagessen

  • Ausgabe durch maximal eine erwachsene Person + ein/e Schülerin/Schüler.
  • Gründliches Händewaschen mit Seife vor Arbeitsaufnahme und mind. alle 30 Minuten.
  • Tragen einer medizinischen Mund-/Nasebedeckung.
  • Ausgabe ausschließlich vom Bereich hinter der Theke.
  • Speisen und Getränke sind direkt an einzelne Personen auszugeben. Auf den Tischen dürfen keine Dinge zur Nutzung durch mehrere Personen stehen (z. B. Wasserkrüge, Salzstreuer).
  • Es dürfen maximal 10 Personen im Café Birkentraum gleichzeitig essen.
  • Es dürfen maximal 2 Personen (von den v. g. 10 Personen), unter Einhaltung des Mindestabstandes, an der Essensannahme stehen. Weitere Personen müssen draußen warten.
  • Der Aufenthalt von Personen, die kein Mittagessen zu sich nehmen, ist untersagt.
  • Die Tische sind nach jeder Nutzung nass abzuwischen. Der Platz ist zu desinfizieren. Erst anschließend kann die nächste Person dort Platz nehmen.

Dieser Hygieneplan wird anhand des Bedarfs weiter fortgeschrieben und angepasst.

Soest, 6. Dezember 2021

Stephanie Veile